Altersvorsorgerechner

Rechtsstand 2026

Ein Vorsorgerechner ist genau so viel wert wie seine Parameter. Hier stehen sie alle — mit Fundstelle, und mit dem Vermerk, ob sie nachgelesen oder aus dem Vorjahr fortgeschrieben sind.

9 der 26 Werte sind fortgeschrieben. Das heisst: aus dem Vorjahreswert abgeleitet und nicht mit Fundstelle nachgelesen. Sie rechnen mit, und sie stehen hier, damit niemand sie für belegt hält. Die gefährlichste Zahl ist nicht die fehlende, sondern die veraltete — sie rechnet weiter und sieht plausibel aus.

WertBetragJahrHerkunftFundstelle
bbgRente101.4002026fortgeschriebenSozialversicherungsrechengrössen-Verordnung 2026
beitragssatzRente18,6 %2026fortgeschrieben§ 158 SGB VI
durchschnittsentgelt50.4932026fortgeschriebenAnlage 1 SGB VI
rentenwert41,52026fortgeschrieben§ 68 SGB VI, Rentenwertbestimmungsverordnung
ruerupHoechstbetrag30.8262026fortgeschrieben§ 10 Abs. 3 EStG i. V. m. § 158 SGB VI
grundzulage1752026belegt§ 84 EStG
kinderzulage3002026belegt§ 85 EStG
kinderzulageAlt1852026belegt§ 85 EStG, für vor 2008 geborene Kinder
riesterHoechstbetrag2.1002026belegt§ 10a Abs. 1 EStG
riesterMindestanteil4 %2026belegt§ 86 Abs. 1 EStG
riesterSockel602026belegt§ 86 Abs. 1 Satz 4 EStG
bavSteuerfreiAnteil8 %2026belegt§ 3 Nr. 63 EStG
bavSvFreiAnteil4 %2026belegt§ 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV
bavZuschuss15 %2026belegt§ 1a Abs. 1a BetrAVG
kvSatz14,6 %2026belegt§ 241 SGB V
kvZusatz2,9 %2026fortgeschrieben§ 242a SGB V, Bekanntmachung des BMG
pvSatz3,6 %2026fortgeschrieben§ 55 SGB XI
pvKinderlos0,6 %2026belegt§ 55 Abs. 3 SGB XI
kvFreibetragMonat197,752026fortgeschrieben§ 226 Abs. 2 Satz 2 SGB V
abgeltungsteuer25 %2026belegt§ 32d Abs. 1 EStG
soli5,5 %2026belegt§ 4 SolzG
sparerpauschbetrag1.0002026belegt§ 20 Abs. 9 EStG
teilfreistellungAktienfonds30 %2026belegt§ 20 Abs. 1 Nr. 3 InvStG
basiszins2,53 %2026fortgeschriebenBMF-Schreiben zum Basiszins
besteuerungsanteilAb202382,5 %2023belegt§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG
besteuerungsanteilSchritt0,5 %2023belegt§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG

Zwei Zahlen ändern sich zu verschiedenen Zeiten: Die Rechengrössen der Sozialversicherung stehen im November für das Folgejahr fest, der aktuelle Rentenwert nach § 68 SGB VI dagegen erst im Juni und gilt ab dem 1. Juli. Ein Rechner, der im Januar behauptet, den vollständigen neuen Rechtsstand zu kennen, behauptet zu viel.